Bürger nach „Volksverräter“-Vorwurf an Robert Habeck freigesprochen
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Am Amtsgericht Wiesbaden wurde am Donnerstag Sebastian W. freigesprochen, nachdem dieser den damals amtierenden Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) in Bezug auf sein Vorgehen gegen unliebsame Meinungen als „Volksverräter“ bezeichnet hatte.
Ursprünglich hatte die Staatsanwaltschaft Wiesbaden gegen W. ermittelt und das Amtsgericht am 13. Mai 2025 einen Strafbefehl verschickt. 70 Tagessätze à 15 Euro sollte Sebastian W. bezahlen. „Durch die Bezeichnung des Herrn Robert Habeck als ‚Volksverräter‘ verletzten Sie ihn in seiner Ehre“, hieß es damals zur Begründung unter Berufung auf den Paragraphen 188 des Strafgesetzbuches.
Sehen Sie hier den strittigen X-Post:

Wegen dieses X-Kommentars verlangte die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe.
Melina Schwendenmann von der Kanzlei Haintz ging für W. gegen den Strafbefehl vor. Nach dem Urteil erklärt sie: „Das Amtsgericht Wiesbaden hat heute entschieden, dass es sich bei der Äußerung ‚Volksverräter‘ in dem Kontext zwar um eine Beleidigung handelt, allerdings sei sie nicht geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren.“ Denn der Post hatte nur rund 1200 Views, was das Gericht nicht als ausreichend für die Erschwerung von Habecks Wirken ansah.

70 Tagessätze à 15 Euro verlangte das Amtsgericht per Strafbefehl. Sebastian W. wehrte sich dagegen und wurde nun freigesprochen.
Meldestelle setzte Verfahren in Gang
Ausgelöst wurde das Verfahren von der Meldestelle „Hessen gegen Hetze“, welche die „Beweise“ wiederum an die Ermittlungsbehörden weitergab. Schwendenmann kommentiert das Urteil wie folgt:
„Ich halte den Begriff ‚Volksverräter‘ in diesem Kontext für zulässig. Wenn ein amtierender Wirtschaftsminister ein privatrechtliches Unternehmen (‚So Done‘) damit beauftragt, massenhaft Strafanzeigen zu erstatten, um Geldentschädigungen einzufordern (was belegt ist), dann darf man diesen Politiker in diesem Kontext als ‚Volksverräter‘ bezeichnen. Die Äußerung ist nicht völlig aus der Luft gegriffen, stellt keine Formalbeleidigung und auch keine Schmähkritik dar. Die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von Herrn Habeck und der Meinungsfreiheit unseres Mandanten fällt zugunsten des letzteren aus.“
Der Paragraph 188 erlaubt es Staatsanwaltschaften, ein Vergehen von Amts wegen selbständig zu verfolgen, wenn sie ein Einschreiten wegen des besonderen öffentlichen Interesses für geboten hält. Oft wird der Paragraph als „Majestätsbeleidigungs-Gesetz“ kritisiert; auch Robert Habeck hatte sich in der Schwachkopf-Affäre auf ihn berufen.
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