Lackaffen-Affäre: Staatsanwaltschaft informierte Merz nicht vor Strafverfolgung – das sagen Rechtsexperten dazu
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Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) sei ein „Lackaffe“ – wegen dieser Bezeichnung ist ein Facebook-Nutzer ins Visier der Staatsanwaltschaft Heilbronn geraten. Die Behörde leitete auf Grundlage von § 188 StGB – dem sogenannten „Majestätsbeleidigungs-Paragrafen“ – ein Ermittlungsverfahren ein. Das Amtsgericht Heilbronn erließ daraufhin einen Strafbefehl. Inzwischen hat das Gericht das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von 100 Euro eingestellt, wie eine Gerichtssprecherin dem Tagesspiegel auf Anfrage mitgeteilt hat. „Die Einstellung setzt voraus, dass das Gericht die Strafbarkeit für gegeben erachtet“, hob die Sprecherin hervor.
Durch NIUS-Recherchen kommt nun heraus: Die Staatsanwaltschaft hatte Friedrich Merz nicht darüber informiert, dass sie gegen den Social-Media-Nutzer ermittelt. NIUS hat drei Rechtsexperten gebeten, dieses Vorgehen zu beurteilen: Verfassungsrechtler Volker Boehme-Neßler, Strafrechtler Udo Vetter und Amtsrichter Thorsten Schleif.
Gegenüber NIUS teilte die Behörde mit: „Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft steht es daher in den Fällen des § 188 StGB den Strafverfolgungsbehörden frei, den Widerspruchsberechtigten von seinem Widerspruchsrecht gemäß § 194 Abs. 1 Satz 4 StGB zu unterrichten. Im vorliegenden Fall ist eine Unterrichtung nicht erfolgt. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung bejaht.“
„... ist ein Skandal“
Dabei hat Merz als Verletzter das Recht, einer Strafverfolgung zu widersprechen. Um dieses Recht überhaupt wahrnehmen zu können, hätte er allerdings zunächst informiert werden müssen. So sieht es Strafrechtler Udo Vetter, der gegenüber NIUS erklärt: „Die unterlassene Information von Friedrich Merz hebelt dessen Widerspruchsrecht aus und ist ein krasses juristisches Versäumnis. Auch zum Nachteil des Kanzlers. Dass die Staatsanwaltschaft nun sogar mit der falschen Behauptung den Kopf aus der Schlinge zieht, sie habe bei Merz nicht nachfragen müssen, ist ein Skandal. Eine Nachschulung wäre vielleicht keine schlechte Idee.“

Strafverteidiger Udo Vetter
Allerdings teilen nicht alle Juristen diese Auffassung. Der Verfassungsrechtler Volker Boehme-Neßler vertritt die Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft rein formalrechtlich nicht verpflichtet gewesen sei, Merz zu informieren. In einem Punkt stimmt er Vetter jedoch zu: Üblicherweise hätte man Merz die Möglichkeit geben müssen, Widerspruch einzulegen. „Sonst wird das Widerspruchsrecht sinnlos“, sagt der Jurist.
„Heimliche Verschärfung“
Warum hält Boehme-Neßler das Vorgehen dennoch für formalrechtlich zulässig? Das liege an der Rechtslogik, die hinter § 188 StGB stehe. Dessen hochproblematischer Sinn bestehe gerade nicht darin, den Politiker als Bürger zu schützen, sondern „den Politiker als Politiker, und damit den Staat zu schützen“.

Verfassungsrechtler Prof. Volker Boehme-Neßler
„Mit dieser heimlichen Verschärfung versucht der Staat, sich über das Strafrecht selbst zu schützen – so wie dies die Majestätsparagrafen aus dem vordemokratischen Zeitalter getan haben.“
Auf diese Weise habe der Gesetzgeber ein „verstecktes Staatsschutzdelikt geschaffen“, kritisiert der Verfassungsrechtler, das „mit der Demokratie unvereinbar“ sei. Dass die Staatsanwaltschaft Friedrich Merz nicht einmal über das Verfahren informiert hat, mache diese Rechtslogik nun besonders deutlich, so Boehme-Neßler.
„Pflicht zur Befragung des Kanzlers ist zu bejahen“
NIUS holte zudem eine weitere rechtliche Einschätzung ein – die des Richters Thorsten Schleif. Er hält beide hier dargestellten Auffassungen für „vertretbar“. Zugleich weist Schleif darauf hin, dass die Frage in der Rechtsprechung bislang noch nicht entschieden sei.

Amtsrichter Thorsten Schleif
Er selbst vertritt jedoch die Auffassung, dass die Staatsanwaltschaft Friedrich Merz hätte informieren müssen. „Die Pflicht zur Befragung des Kanzlers, ob er von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will, ist zu bejahen, wenn davon auszugehen ist, dass Bundeskanzler Merz nicht informiert war und er ohne Weiteres hätte erreicht werden können. Beides ist hier der Fall.“
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Felix Perrefort
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